Satzung

Satzung des Vereins Lebenslinien e.V.

§ 1
Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Lebenslinien. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins Lebenslinien e.V..

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Schondorf am Ammersee.

§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist
- die gezielte Unterstützung von (Entwicklungs-) Projekten in der Dritten Welt im Rahmen der internationalen Kinder-/ Jugendhilfe und Jugendfürsorge

- die Unterstützung hilfsbedürftiger und sozial benachteiligter Personen im Sinne von § 53 AO

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

- Information und Aufklärung über die Probleme in der Dritten Welt

- Mithilfe bei der Unterhaltung von Waisenhäusern, Schulen und beruflichen Ausbildungsstätten für Kinder und Jugendliche

- Unterstützung im Bereich der Gesundheitsfürsorge und (kindgerechten) Ernährung

- Vermittlung und Unterstützung von Patenschaften

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, aber die Erstattung von Auslagen ist möglich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein „Hilfe zur Selbsthilfe - Dritte Welt e.V.”, Sitz in 89221 Dossenheim, Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft kann in Form einer Vollmitgliedschaft, oder einer Fördermitgliedschaft erfolgen. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und auch jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts sein.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand einstimmig nach seinem Ermessen. Der schriftliche Antrag von beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, muss auch von seinen gesetzlichen Vertretern unterschrieben sein. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

(3) Der Vorstand muss seine Entscheidung über die Aufnahme eines Mitglieds nicht begründen.

(4) Durch eine Spende an den Verein entsteht keine Mitgliedschaft

(5) Für Fördermitgliedschaften gelten die Bestimmungen der Satzung gemäß §§ 8-10 nicht.

§ 5
Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2) Ein Mitglied kann schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied seinen Austritt erklären. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahrs mit einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht eingezogen werden kann.

(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schuldhaft grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand einstimmig.

§ 6
Mitgliedsbeiträge
(1) Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung beschlossen. Alle Mitglieder erklären sich mit der Einziehung der Beiträge im Lastschriftverfahren einverstanden. Im Einzelfall kann der Schatzmeister bei einzelnen Mitgliedern andere Zahlungsbedingungen vereinbaren.

(2) Ehrenmitglieder, die von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit gewählt werden können, sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

(3) Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

(4) Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt derzeit € 50,00.

§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass der Vorstand weitere, in der Mitgliederversammlung zu wählende Beisitzer mit besonderen Aufgabengebieten umfasst. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(2) Jedes Mitglied des Vorstands ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(3) Neben den im Absatz 1 genannten Vorstandsmitgliedern kann der Vorstand Beisitzer mit besonderen Aufgabengebieten bestimmen, die jedoch in der Vorstandssitzung kein Stimmrecht haben und nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt sind.

(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

(a) Auswahl der zu fördernden Projekte

(b) Verteilung der Geldmittel und Sachspenden

(c) Vorbereitung aller Aktivitäten des Vereins

(d) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen

(e) Einberufung der Mitgliederversammlung

(f) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

§ 8
Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen ihr obliegenden Angelegenheiten mit der einfachen Mehrheit der erschienen Mitglieder. Ihr obliegt vor allem:

(a) Die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung sowie die Entlastung des Vorstands

(b) Die Wahl der Mitglieder des Vorstands sowie deren Abberufung

(c) Die Wahl eines Rechnungsprüfern für die Dauer von 5 Jahren

(d) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins

(e) Die Beschlussfassung über die Beitragshöhe der Mitgliedsbeiträge

§ 9
Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die von Mitgliedern des Vereins gem. § 8 der Satzung verlangt wurde, hat der Vorstand die von diesen Mitgliedern gewünschten Tagesordnungspunkte in der Tagesordnung aufzunehmen. Die Einberufungsfrist der Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen.

§ 10
Ablauf der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert oder wünscht dies die Mitgliederversammlung, wird von der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter gewählt. Ein Versammlungsleiter ist auch für die Wahl eines neuen Vorstandes zu wählen.

(2) Vor Schluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Wahlen können aber nur nach vorheriger Ankündigung in der zugesandten Tagesordnung unter Einhaltung der in § 9 genannten Einberufungsfrist erfolgen. Dasselbe gilt für eine Entscheidung über die Auflösung des Vereins.

(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur anwesende Mitglieder berechtigt. Bevollmächtigungen zur Stimmabgabe für abwesende Mitglieder sind nicht zulässig. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Vereinszwecke und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(4) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, auf Antrag eines Mitglieds ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(5) Die Mitgliederversammlung hat einen Protokollführer zu wählen. In dem von diesem geführten Protokoll sind Beschlüsse unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in Form einer Niederschrift festzuhalten. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 11
Rechnungsprüfung
In der Mitgliederversammlung ist ein Rechnungsprüfer zu wählen. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt fünf Jahre. Der Rechnungsprüfer prüft die Kassen und die Geschäfte des Vereins zumindest einmal im Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

Die vorstehende Satzung wurde am 25.02.2005 in Schondorf am Ammersee von der Gründerversammlung beschlossen.

Hierfür zeichnen als Gründungsmitglieder und erklären gleichzeitig den Eintritt in den Verein:
# (Thomas Curry, Pfitznerstraße 1, 86938 Schondorf)
# (Stefanie Curry, Pfitznerstraße 1, 86938 Schondorf)
# (Peter Wüst, Forellenweg 8, 86938 Schondorf)
# (Stefan Beck, Auweg 10d, 85748 Garching)
# (Caroline Beck, Auweg 10d, 85748 Garching)
# (Alexandra Platzek, Reithenweg 6, 86938 Schondorf)
# (Lutz Moßdorf, Greifenberger Str. 2a, 86938 Schondorf)
# (Heike Hammermann, Greifenberger Str. 2a, 86938 Schondorf)
# (Wolfgang Holtmann, Pessingerstraße 9, 86911 Dießen)
# (Ralph Liebzeit, Steinenbolstraße 11, 72793 Pfullingen)
# (Renate Blaes, Am Steig 11, 86938 Schondorf)
# (Sonja Massmann, Johann-Michael-Fischer-Str. 27 A, 86911 Dießen)

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